Über uns

 

Aller Anfang ist schwer! Der Weg hierher war nicht immer einfach für uns. Aber wir würden um keinen Preis der Welt etwas daran ändern. Unsere Erfahrungen haben uns zu dem gemacht, was wir heute sind - und wir haben aus unseren Fehlern gelernt. Davon können Sie heute profitieren. 


 

Der Augsburger Sängerkreis

Der Augsburger Sängerkreis vertritt ca. 133 Chöre und Gruppen in 97 Vereinen mit ca. 7000 Mitgliedern aus der Stadt Augsburg, sowie den Landkreisen Augsburg und Aichach-Friedberg. Durch enges Zusammenwirken mit dem Präsidium unseres Dachverbandes, des Chorverbandes Bayerisch-Schwaben, arbeiten wir daran, unseren Mitgliedschören optimale Voraussetzungen für qualitativen und vielfältigen Chorgesang zu schaffen. Der Augsburger Sängerkreis erfüllt damit eine kultur-politische Aufgabe, die er auch als gesellschaftsbezogen, heimatgebunden und völkerverbindend versteht.

Wir beraten Mitgliedsvereine in musikalischen Belangen sowie in allen vereinsrechtlichen und organisatorischen Belangen und unterstützen sie bei ihrer Arbeit (Abwicklung & Übernahme von GEMA-Gebühren, Einbindung in nötige Versicherungen für Vereine, Zuschüsse für Notenliteratur und Hilfe für weitere staatliche Fördermittel uvm.).

Ein Hauptaugenmerk wird im Augsburger Sängerkreis auf die Jugendarbeit gelegt, denn sie ist der beste Garant für den Fortbestand und die Zukunft unserer Chöre. Ebenso ist die Aus- und Fortbildung der Chorleiter in Zusammenarbeit mit dem Chorverband Bayerisch-Schwaben ein zentrales Anliegen unseres Vereins.

Durch regelmäßige gemeinsame Veranstaltungen (Konzertveranstaltungen des ASK und seiner Dachverbände, Projektchöre uvm.) fördern wir den Austausch zwischen den Chören und das Zusammenarbeiten im Augsburger Sängerkreis. Für aktive Freude am Chorgesang. 

Das Präsidium

Präsident des Sängerkreises:
Christian Toth
[email protected] 

Vizepräsidentin:
Brigitte v. Kirschbaum
[email protected]

Schatzmeister:
Rudolf Herter
[email protected]

Kreischorleiter:
Herbert Deininger
[email protected]

Beirat:
Rachinger Irene
[email protected]

Beirat:
Pertra Merk
[email protected] 

Geschäftsstelle

Sie finden uns in unserer Geschäftsstelle in Augsburg:
Augsburger Sängerkreis
Ulmer Str. 195a
86156 Augsburg
Tel: 0821 / 450 638 90 
Email: [email protected]
Geschäftszeiten:
Donnerstag 15 - 17 Uhr

Fr. Säckl, Sekretärin der Geschäftsleitung

Statuten

Satzung des Augsburger Sängerkreises e.V.

§  1     Name   
 §  2     Zweck     
 §  3     Mitglieder     
 §  4     Beginn und Ende der Mitgliedschaft, Dachverbände   
 §  5     Förderung des Vereinszweckes   
 §  6     Beiträge   
 §  7     Organe     
 §  8     Delegiertenversammlung – Sängertag   
 §  9     Präsidium   
 § 10     Vertretungsberechtigung   
 § 11     Verwaltung   
 § 12     Verwendung der Geldmittel     
 § 13     Schlussvorschriften   
 § 14     Auflösung/Zweckänderung     
 § 15     Gleichstellungsklausel     
 § 16     Inkrafttreten                                                                                   
 
 Die nachstehende Neufassung der Satzung wurde am 18. Januar 2012 beim Amtsgericht Augsburg unter der VR-Nr. 991 ins Vereinsregister getragen.

Satzung des Augsburger Sängerkreises e.V.

§ 1 Name
Der Augsburger Sängerkreis e.V., gegründet 1897, ist der Zusammenschluss von Chören in der Stadt Augsburg und in den Landkreisen Aichach-Friedberg und Augsburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen.
Der Augsburger Sängerkreis e.V. hat seinen Sitz in Augsburg.

§ 2 Zweck
Aufgaben und Ziele des Augsburger Sängerkreis e.V. ist es, den Chorgesang als kulturelle Gemeinschaftsaufgabe zu erhalten, zu pflegen und zu fördern. Der Augsburger Sängerkreis e.V. ist politisch und konfessionell nicht gebunden, selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Zielsetzung ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und ohne Absicht auf Gewinnerzielung im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Mitglieder
Mitglieder des Augsburger Sängerkreis e.V. können Chöre (z.B. Gemeinschaften, Gesangsgruppen, Vereine u. ä.) werden, die ihren Sitz in der Stadt Augsburg oder den Landkreisen Aichach-Friedberg und Augsburg haben. Die einzelnen Mitglieder müssen als „steuerbegünstigten Zwecken dienend“ anerkannte Körperschaften sein. Sie sind in ihrer Verwaltung eigenverantwortlich. Eine Haftung des Augsburger Sängerkreis e.V. ist ausgeschlossen.


§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft, Dachverbände
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag eines neuen Mitgliedes entscheidet das Präsidium. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Gibt das Präsidium dem Antrag nicht statt, so steht dem Bewerber die Berufung zur Delegiertenversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. 
 
Mit dem Beitritt zum Augsburger Sängerkreis e.V. erwerben die Chöre auch die Mitgliedschaft im Chorverband Bayerisch-Schwaben e.V. (..)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung und kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres mit einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.
Mitglieder, die ihre satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht erfüllen oder das Ansehen des Augsburger Sängerkreis e.V. schädigen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium des


 Augsburger Sängerkreises e.V. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Dagegen steht dem betroffenen Mitglied Berufung zur Delegiertenversammlung zu.

§ 5 Förderung des Vereinszweckes
Die Mitglieder des Augsburger Sängerkreis e.V. sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele zu fördern, die Beschlüsse der Organe des Augsburger Sängerkreis e.V. auszuführen und die Veranstaltungen des Dachverbandes zu unterstützen.
 
 


 § 6 Beiträge

Die dem Augsburger Sängerkreis e.V. angehörenden Chöre entrichten für jedes ihrer aktiven Mitglieder einen jährlichen Beitrag. Die Höhe des Beitrages für den Augsburger Sängerkreis e.V. wird vom Präsidium vorgeschlagen und durch die Delegiertenversammlung beschlossen. Die Berechnung des jährlichen Beitrages für den Augsburger Sängerkreis e.V. erfolgt jeweils auf der Basis des festgelegten Beitragssatzes pro aktiven Sänger und der letzten Bestandserhebung des Chorverband Bayerisch-Schwaben e.V. 
Die aufgrund der Mitgliedschaft beim Chorverband Bayerisch-Schwaben e.V.  (§ 4 Abs. 2) fälligen Beiträge und Kosten erhebt der Augsburger Sängerkreis e.V. im Auftrag dieser Organisationen und leitet diese Beträge an den Verband weiter.

§ 7 Organe
Organe des Augsburger Sängerkreis e.V. sind
-    die Delegiertenversammlung - Sängertag
-    das Präsidium

§ 8 Delegiertenversammlung - Sängertag
Der Sängertag ist die Versammlung der Delegierten der Mitglieder des Augsburger Sängerkreis e.V.  (§ 3). 
 
 

Jedes Mitglied hat je angefangene 40 aktive Sänger eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Berechnungsgrundlage für die Mitgliederzahl ist jeweils die letzte Bestandserhebung des Chorverband Bayerisch-Schwaben e.V.

Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 
 -    Genehmigung, Änderung und Auslegung der Satzung, 
 -    Wahl der Mitglieder des Präsidiums, 
 -    Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von vier Jahren,
 -    Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Präsidenten und des Kreischorleiters,
 -    Entscheidung über die Genehmigung des Kassenberichtes des Schatzmeisters 
 -    Entlastung des Präsidiums, 
 -    Festsetzung des Jahresbeitrages, 
 -    Entscheidung über die Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder Ausschlusses,
 -    Erledigung von Anträgen, 
 -    Beschlussfassung über die Auflösung des Augsburger Sängerkreis e.V. 
 
 Die Delegiertenversammlung ist mindestens einmal im Laufe von zwei Geschäftsjahren durch das Präsidium einzuberufen. 
 Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Augsburger Sängerkreis e.V. notwendig ist oder von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird. 
 Termin, Ort und Tagesordnung der Delegiertenversammlung sind mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich den Mitgliedern bekannt zu geben. Anträge zur Delegiertenversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Die Übermittlung der Bekanntgabe bzw. der Anträge in elektronischer Form ist zulässig.
 Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten oder im Verhinderungs-falle des Präsidenten von einem Vizepräsidenten geleitet. Über die Delegiertenversammlung ist ein Kurzprotokoll zu fertigen, in welchem alle Beschlüsse enthalten sein müssen. Dieses ist vom 
 
 


 Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
 Die Delegiertenversammlung ist stets beschlussfähig. Soweit die Satzung Abweichungen nicht vorsieht, beschließt die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
 Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen. Sie ist dann geheim durchzuführen, wenn ein Delegierter dies verlangt.
 
 § 9 Präsidium
Das Präsidium ist der Vorstand des Augsburger Sängerkreis e. V. und setzt sich zusammen aus

-    dem Präsidenten,
-    bis zu zwei Vizepräsidenten,
-    dem Kreischorleiter,
-    dem Schatzmeister,
-    bis zu drei Beiräten.

Das Präsidium wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der Dauer seiner Amtszeit aus, so kann bis zur satzungsgemäßen Neuwahl durch das Präsidium ein kommissarischer Vertreter bestellt werden.
Die Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:
-    Wahrnehmung von Interessen der Mitgliedschöre,
-    Verwaltungsmäßige und musikalische Leitung des Augsburger Sängerkreises e.V.
-    Beratung und Beschlussfassung des vom Schatzmeister vorgelegten Jahresvoranschlages und Jahresabschlusses,
-    Vorbereitung der Tagesordnung der Delegiertenversammlung und Vorbe-handlung der hierzu gestellten Anträge,
-    Beschlussfassung über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern,
-    Berufung beratender Fachmitarbeiter
-    Abschluss von Arbeitsverträgen

Das Präsidium ist bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Laufe eines Geschäftsjahres durch den Präsidenten einzuberufen.
Die Einladung zur Sitzung soll mindestens sieben Tage vor dem festgelegten Termin schriftlich erfolgen. Die Einberufung in elektronischer Form ist zulässig.

Zur Beschlussfähigkeit des Präsidiums ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Mitglieder erforderlich.
Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, welches alle gefassten Beschlüsse enthalten muss. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Vertretungsberechtigung
Der Augsburger Sängerkreis e.V. wird vom Präsidenten, seinen Vizepräsidenten und dem Schatzmeister gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass bei Verhinderung des Präsidenten einer der Vizepräsidenten ggf. der Schatzmeister tätig wird.

§ 11 Verwaltung.
Der Präsident sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse seiner Gremien im Rahmen der Satzung. Er leitet die Geschäftsstelle des Augsburger Sängerkreis e.V. 
Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres hat der Schatzmeister einen Rechnungsabschluss vorzulegen. In entsprechenden Aufzeichnungen ist das Vermögen zu belegen.
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Verwendung der Geldmittel
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Augsburger Sängerkreis e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Mittel des Augsburger Sängerkreis e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 13 Schlussvorschriften
Änderungen der Satzung müssen von einer Delegiertenversammlung mit 3/4 der gültigen Stimmen der in der Versammlung anwesenden, stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.

§ 14 Auflösung/Zweckänderung 
Die Auflösung oder Zweckänderung des Augsburger Sängerkreis e.V. ist nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung möglich. Der Beschluss erfordert mindestens eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten.
Bei der Beschlussfassung ist über die Verwendung des Vermögens des Augsburger Sängerkreis e.V. zu beschließen. 

Im Falle einer Vereinsauflösung oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke darf das Vereinsvermögen nur an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere, steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützig-kulturelle, chorische Zwecke übertragen werden. 

Soweit die Delegiertenversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
 
 

§ 15 Gleichstellungsklausel
Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Ämter- und Funktionsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form.

§ 16 Inkrafttreten 
Die Neufassung der vorliegenden Satzung ist in der Delegiertenversammlung vom 8. Oktober 2011 beschlossen worden und am gleichen Tage in Kraft getreten.
Die Satzung vom 3. März 2001 tritt damit außer Kraft.